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BGH schützt Schuldner nach Kreditverkauf

01.04.2010 12:03

Der Bundesgerichtshof hat den Schutz von Bankkunden verbessert, wenn ihr Kredit an Dritte verkauft wird. Laut einem Urteil vom 30.03.2010 kann der Käufer eines Kredits nicht mehr sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Vielmehr muss künftig geprüft werden, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernahm. Nur dann hat er das Recht, sofort Ansprüche aus der Grundschuld zu vollstrecken.
Urteil gilt auch für Alt-Verträge

Zwar gibt es seit 2008 ein Gesetz, das einen besseren Schutz von Bankkunden vorschreibt. Die vor August 2008 geschlossenen Verträge sind aber nicht von der Gesetzesänderung betroffen. Das aktuelle Urteil ist aber sowohl auf Alt- wie auf Neuverträge anwendbar.

Im konkreten Fall hatte eine Firma vor 20 Jahren einen Kredit erhalten und konnte diesen später nicht mehr bedienen. Der Kredit wurde daraufhin verkauft, der Käufer wollte 2008 das mit einer Grundschuld belastete Grundstück pfänden lassen. Eine Klausel im Kreditvertrag sah vor, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Er hatte auch darin eingewilligt, dass die Forderungen an Dritte abgetreten werden durften.

Der BGH entschied erneut, dass der Kreditverkauf selbst keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Nach dem Urteil hätte aber zunächst von Amts wegen - etwa durch einen Notar - überprüft werden müssen, ob der Kreditkäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen hatte. Die sofortige Zwangsvollstreckung sei deshalb rechstwidrig, entschieden die Richter.

Aktenzeichen: BGH XI ZR 200/09

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